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L7 WirtschaftsrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch gesetzlose Vorschreibung einesPflichtbeitrages zu einem nicht mehr existierenden Tourismusverband;Derogation der Promillesatz-Verordnung der früheren Tourismusverbändedurch Wegfall eines alten Tourismusverbandes und gleichzeitigeErrichtung eines neuen VerbandesRechtssatz
Mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.05, LGBl 104/2005, über die Errichtung des Tourismusverbandes Ötztal haben die zuvor auf dessen Gebiet existierenden Tourismusverbände (hier: Verordnung LGBl 3/1950 betr Tourismusverband Haiming) zu bestehen aufgehört. Keine Vorschriften betreffend Überleitung oder Weitergeltung.
§35 Abs3 Tir TourismusG 1991 normiert den von einer Vollversammlung zu verantwortenden Haushaltsplan als Voraussetzung für den von ihr zu beschließenden Promillesatz und ordnet die Verantwortung für den Haushaltsplan und die Zuständigkeit zur Erlassung des Promillesatzes dem selben Organ zu.
Aus diesem Zusammenhang ergibt sich - mangels anderslautender Überleitungsvorschriften -, dass mit dem Wegfall eines Tourismusverbandes die von ihm erlassene Verordnung über den Promillesatz ihren Anwendungsbereich verliert, das heißt als Grundlage für eine Beitragserhebung für diesen Tourismusverband pro futuro nicht mehr in Betracht kommt, aber auch nicht als Grundlage für die Pflichtbeiträge eines anderen Tourismusverbandes (hier: des Tourismusverbandes Ötztal) herangezogen werden kann, mag auch dessen Gebiet nunmehr jenes des früheren Tourismusverbandes mitumfassen.
Keine Präjudizialität der früheren Verordnung betr Tourismusverband Haiming sowie des §35 Abs5 Tir TourismusG 2006.
Derogation der Promillesatz-Verordnung der früheren Tourismusverbände; Promillesätze nun vom neuen Tourismusverband zu beschließen.
Schlagworte
Fremdenverkehr, AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B468.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010