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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art81b Abs1 idF 1962/215;Rechtssatz
Art. 81b Abs. 1 B-VG erfordert für die Besetzung der wichtigsten Planstellen im Bereich der Schulen und der Schulverwaltung die Erstattung von Dreiervorschlägen durch die Landesschulräte; die Vorschläge sind bindend und gemäß Abs. 2 an den zuständigen Bundesminister zu erstatten. Je nach der zu besetzenden Planstelle hat der Bundesminister die von ihm aus dem Dreiervorschlag ausgewählte Person zu ernennen, sie der Bundesregierung zur Erstattung eines Ernennungsvorschlages an den Bundespräsidenten zu nominieren oder sie selbst dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen (vgl. Mayer, B-VG3 (2002), Art. 81b B-VG Anm. I mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120163.X06Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013