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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normiert für das Schadenersatzverfahren keine gesetzliche Bindung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig vom Gutachten dieser Kommission. Diesem kommt aber die Bedeutung eines Beweismittels zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120163.X01Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013