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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Entsprechend den Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2001/12/0195, könnte der Nachweis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keiner höheren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 angehört, etwa dadurch geführt werden, dass die diesbezügliche ressortspezifische Verwendung des Leiters des Referates III/3a, Übersetzungsdienst (vgl. Punkt 1.9.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979) analysiert und ihr ein konkreter Punktewert zugewiesen wird. Liegt der für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (nach der in dem zitierten Erkenntnis ausführlich geschilderten Methode) ermittelte Punktewert sodann gleich oder niedriger als der Punktewert dieser Richtverwendung, so stünde fest, dass die Arbeitsplatzwertigkeit im Rahmen der Verwendungsgruppe A1 nicht höher als jene der Funktionsgruppe 2 ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120219.X09Im RIS seit
22.06.2004Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009