RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0219

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.1 lita;

Rechtssatz

Entsprechend den Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2001/12/0195, könnte der Nachweis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keiner höheren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 angehört, etwa dadurch geführt werden, dass die diesbezügliche ressortspezifische Verwendung des Leiters des Referates III/3a, Übersetzungsdienst (vgl. Punkt 1.9.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979) analysiert und ihr ein konkreter Punktewert zugewiesen wird. Liegt der für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (nach der in dem zitierten Erkenntnis ausführlich geschilderten Methode) ermittelte Punktewert sodann gleich oder niedriger als der Punktewert dieser Richtverwendung, so stünde fest, dass die Arbeitsplatzwertigkeit im Rahmen der Verwendungsgruppe A1 nicht höher als jene der Funktionsgruppe 2 ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120219.X09

Im RIS seit

22.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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