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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §22 idF 1994/665;Rechtssatz
Die Evaluierungstätigkeit ist - ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Unterrichtstätigkeit (im Rahmen eines Schulversuchs) zum Gegenstand hat - selbst keine Unterrichtstätigkeit. Daran ändert auch nichts der "Arbeitsmodus" (der Großteil der Arbeit im Rahmen der Evaluierung wurde in der Schule verbracht, zum Teil auch mit Befragung von Schülern usw.). Sie ist auch keine Verwaltungstätigkeit im Sinne der in § 51 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 taxativ aufgezählten Tätigkeiten, die sich (durch Einrechnung) auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirkt. Es handelt sich dabei um eine "reine" Verwaltungstätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X06Im RIS seit
23.07.2004