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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat mit einem am 1. Juli 1999 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantragt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides trifft nun (am 14. Oktober 2003, zugestellt am 16. Oktober 2003) die Feststellung, wonach der "vom Beschwerdeführer besetzte Arbeitsplatz" der Verwendungsgruppe A1 mit der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist. Adressiert ist dieser Bescheid an den Beschwerdeführer unter Anführung des Titels "Ministerialrat i.R.". In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, sie hätte auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes am 1. Juli 1999 festzustellen gehabt. Dem entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Richtigerweise wäre auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen gewesen, und zwar vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer diesen Arbeitsplatz (hier offenbar in Folge seiner Ruhestandsversetzung) nicht mehr inne gehabt hat.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120219.X01Im RIS seit
22.06.2004Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009