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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §136 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Hatte der Beschwerdeführer am - allein maßgeblichen - Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A/VII/1 inne, für den die am 1. Jänner 1994 geübte Beförderungspraxis eine Wartezeit von nur vier Jahren vorsah, so kam eine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach § 136 Abs. 1 GehG 1956 nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120019.X03Im RIS seit
22.06.2004