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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30a Abs1;Rechtssatz
Zur Frage, ab wann von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinne von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach dargelegt, dass für diese Unterscheidung maßgeblich sei, ob VON VORNHEREIN eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, 95/12/0076 und vom 18. September 1996, 95/12/0253, jeweils ergangen zur Unterscheidung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 1 und 5 GehG 1956 idF vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994). Dieser zur Unterscheidung von Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung entwickelte Grundgedanke kann auch auf die Unterscheidung zwischen Funktionsabgeltung und Funktionszulage übertragen werden, weil auch hier auf die dauernde - im Gegensatz zur vorübergehenden - Betrauung mit einem Arbeitplatz abgestellt wird. Entscheidend ist daher, ob VON VORNHEREIN eine zeitliche Begrenzung der Betrauung des Beschwerdeführers mit dem einer höheren Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz bestand oder nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, 2001/12/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120137.X01Im RIS seit
22.06.2004