RS Vfgh 2008/2/26 B2167/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2008
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §62
ZustellG §9 idF BGBl I 10/2004

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines tauglichenBeschwerdegegenstandes; keine rechtswirksame Zustellung desangefochtenen Schriftstückes durch Zustellung an den Einschreiter,nicht jedoch an den bestellten Zustellungsbevollmächtigten; Sanierungder fälschlichen Zustellverfügung seit der Zustellgesetz-Novelle 2004nicht mehr möglich

Rechtssatz

Ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Willensakt der Behörde tritt erst dann in die Rechtsordnung ein, wenn er nach außen gemäß den Regeln des AVG in Erscheinung tritt, wenn er also dem §62 AVG entsprechend entweder mündlich verkündet oder wenn eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde.

Das angefochtene Schriftstück wurde lediglich dem Einschreiter, nicht jedoch dem bestellten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

Nach der neuen Rechtslage (vgl die Novellierung des §9 ZustellG durch BGBl I 10/2004) ist die Sanierung einer Zustellverfügung, die fälschlich die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, nicht mehr möglich.

Der vorliegenden Beschwerde fehlt daher mangels rechtswirksamer Zustellung ein tauglicher Beschwerdegegenstand.

Entscheidungstexte

  • B 2167/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2008 B 2167/07

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Zustellung,Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2167.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten