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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Hinblick auf die "Doppelfunktion" der Dienstbehörde (Ausübung der Befugnisse des Dienstgebers und - vorläufige - Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der eigenen Anordnungen) kommt dem dienstrechtlichen Feststellungsbescheid eine gewisse Ausgleichsfunktion in dem grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu, weshalb die rechtlichen Anforderungen an die Klarstellungsfunktion für die Zukunft und die Beseitigung künftiger Rechtsgefährdungen nicht übertrieben hoch anzusetzen sind.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X03Im RIS seit
23.07.2004