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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides weist zunächst den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass die Übertragung unterrichtsfremder Tätigkeiten im Schuljahr 1995/96 ohne entsprechende rechtliche Grundlage erfolgte und somit rechtswidrig war, zurück. Hiezu liegt jedoch die ausdrückliche Erklärung der Dienstbehörde vor, dass es auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin noch einmal mit der Durchführung von (derartigen) Evaluierungsarbeiten betraut werde. Die Auffassung der Behörde, der Beschwerdeführerin fehle angesichts dieser Erklärung in Verbindung mit den besonderen Umständen des Beschwerdefalles (Betrauung mit den Evaluierungsarbeiten im Schuljahr 1995/96 deswegen, weil auf Grund der zeitlichen Nähe zur Versetzung keine andere Tätigkeit für sie vorhanden war; relativ langer Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (5. Schuljahr in Folge), während dessen sie unzweifelhaft nur zur Erteilung von Unterricht herangezogen wurde) ein Feststellungsinteresse, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände stellt sich ein neuerlicher Einsatz nämlich als so wenig wahrscheinlich dar, dass die Bejahung eines bloß theoretischen Interesses bei dieser Fallkonstellation nicht rechtswidrig ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X01Im RIS seit
23.07.2004