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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59b Abs1 Z1 idF 1998/I/123;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0231 E 14. Mai 2004 2003/12/0230 E 14. Mai 2004 2003/12/0233 E 14. Mai 2004Rechtssatz
§ 59b Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 setzt für die Gebührlichkeit der dort vorgesehenen Dienstzulage die Erteilung eines "leistungsdifferenzierten" Unterrichts voraus. Wie insbesondere aus den ErläutRV 782 BlgNR 16. GP 13 zur 44. Gehaltsgesetz-Novelle erhellt, ist unter der Erteilung von leistungsdifferenziertem Unterricht im Sinn des § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 die Erteilung von Unterricht in Leistungsgruppen zu verstehen, die in das Regelschulwesen vorerst durch die 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle für den Polytechnischen Lehrgang und schließlich durch die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, jedoch erweitert auf die Lebende Fremdsprache, im Bereich der allgemeinbildenden Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen Eingang fand. Wie die ErläutRV zur 44. Gehaltsgesetz-Novelle verdeutlichen, sollte durch diese Dienstzulage die Mehrbelastung des Lehrers durch die Erteilung von leistungsdifferenziertem Unterricht - nunmehr im Regelschulwesen - abgegolten werden; die Mehrbelastung der Lehrer durch die Erteilung leistungsdifferenzierten Unterrichts liegt in der Erfassung der Schüler in Leistungsgruppen, der Führung der Leistungsgruppen, der Erteilung von Förderunterricht und der Beurteilung der Leistungen der Schüler in den jeweiligen Leistungsgruppen, was in den Schulnachrichten und Jahreszeugnissen zum Ausdruck zu gelangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120234.X03Im RIS seit
14.06.2004