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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §34 idF 1994/550;Rechtssatz
In Anlehnung an das Begriffsverständnis bei der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung ist davon auszugehen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (hier: mit Anspruch auf Funktionszulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als 6 Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das zur Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, 2000/12/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120137.X02Im RIS seit
22.06.2004