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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Ein rechtliches Feststellungsinteresse eines Lehrers ist in der Regel bei einem Antrag zu bejahen, der darauf gerichtet ist, die Erforderlichkeit seiner Pflicht zur Unterrichtserteilung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem er über keine Lehrbefähigung verfügt, auf Grund einer konkreten Weisung - im Beschwerdefall auf Grund der Lehrfächerverteilung in einem bestimmten Schuljahr - unter dem Gesichtspunkt behaupteter Willkür zu beurteilen. (hier:
Die Beschwerdeführerin hat jedoch ihr diesbezügliches Feststellungsbegehren trotz behördlicher Aufforderung nicht im aufgezeigten Sinn konkretisiert, sondern ist (trotz sprachlicher Umformulierung) bei ihrem abstrakten zukunftsgerichteten Feststellungsantrag (Feststellung, dass die ständige verpflichtende Übernahme von Fächern, in denen sie nicht geprüft sei, gesetzwidrig sei) geblieben. Sie war bei dieser Klarstellung ihres Antrages anwaltlich vertreten. Die für die Zulässigkeit ihres diesbezüglichen Feststellungsantrages erforderliche Konkretisierung kann vor dem Hintergrund des (nach Aufforderung) eindeutigen Antrags im Beschwerdefall auch nicht aus der Begründung gewonnen werden. Ihr abstrakter Antrag könnte nur zu einer "Feststellung" führen, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Eine solche Feststellung ist jedoch unzulässig (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. April 1976, Zl. 570/76, VwSlg 9035 A/1976); ihr kommt auch - selbst bei der oben angeführten verminderten Anforderung an diese Voraussetzung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - keine Beseitigung (Hintanhaltung) zukünftiger Rechtsgefährdung zu.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X05Im RIS seit
23.07.2004