RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0267

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0007

Rechtssatz

Ist nun die Unterrichtsverpflichtung des Lehrers nach § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 (am Beginn des Unterrichtsjahres) mit der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung festgelegt worden, so kann genau dieses Ausmaß an Unterrichtsverpflichtung nicht gerade auf Grund der selben Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung wiederum überschritten werden, wie dies § 50 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall LDG 1984 voraussetzt. § 50 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall LDG 1984 setzt offenbar in sich widersprüchlich voraus, dass die Unterrichtserteilung SOWOHL das (in dem als Diensteinteilung oder Lehrfächerverteilung bezeichneten Akt) in § 43 Abs. 2 LDG 1984 festgelegte Ausmaß ÜBERSCHREITET, ALS AUCH, dass diese Unterrichtserteilung "auf Grund", also IN BEFOLGUNG eben dieser Diensteinteilung oder Lehrfächerverteilung (und nicht etwa in Missachtung derselben durch Überschreitung des dort festgelegten Ausmaßes) erfolgt. Eine solche Konstellation ist nicht denkmöglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120267.X04

Im RIS seit

14.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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