RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0163

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200500
E6J
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung;
61995CJ0180 Draehmpaehl VORAB;
BGBG 1993 §15 Abs2 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;
EURallg;

Rechtssatz

Ob eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auch für das Unterbleiben der Betrauung mit einer Verwendung (Funktion) kausal war, ist im Näheren für den Umfang der Ersatzpflicht des Bundes nach § 15 Abs. 2 BGBG zu prüfen, wobei unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-180/95 - Nils Draehmpaehl, Slg. 1997 Seite I-02195) der Dienstgeber - der über sämtliche eingereichten Bewerbungsunterlagen verfügt - zu "beweisen" hat, dass die Beamtin die zu besetzende Verwendung (Funktion) auch dann nicht erhalten hätte, wenn keine Diskriminierung stattgefunden hätte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0180 Draehmpaehl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120163.X08

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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