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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 idF 1992/873;Rechtssatz
Was die von der belangten Behörde im Spruchpunkt 3. zurückgewiesenen Eventualanträge der Beschwerdeführerin (auf Abgeltung der über die reduzierte Lehrverpflichtung hinaus erbrachten 1271 Überstunden entsprechend dem Besoldungsschema bzw. auf Abgeltung für alle Überstunden im Gesamtausmaß von 1271 Stunden analog dem Besoldungsschema) betrifft, waren diese auf die Abgeltung einer bestimmten Stundenanzahl von Mehrdienstleistungen (Überstunden) entsprechend bzw. analog dem Besoldungsschema gerichtet und bezogen sich deshalb (abweichend vom Hauptantrag, der ausschließlich auf die Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG 1956 abzielte) jedenfalls auch auf Überstunden (im Sinn der Abgeltungsvorschriften nach §§ 16 ff GehG 1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X09Im RIS seit
23.07.2004