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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59b Abs1 Z1 idF 1998/I/123;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0231 E 14. Mai 2004 2003/12/0230 E 14. Mai 2004 2003/12/0233 E 14. Mai 2004Rechtssatz
Während nunmehr mit dem LEISTUNGSDIFFERENZIERTEN UNTERRICHT auf das unterschiedliche LEISTUNGSNIVEAU der Schüler Bedacht genommen werden soll (vgl. die ErläutRV zur 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle, 36 BlgNR 15. GP 6, sowie die ErläutRV 416 BlgNR 20. GP 15 betreffend die - erheblichen - Leistungsunterschiede), zielt der INTERESSENDIFFERENZIERTE UNTERRICHT (dh. der Unterricht in Interessensgruppen) darauf ab, den Unterricht unter Bedachtnahme auf INTERESSENUNTERSCHIEDE der Schüler und auf die Erfordernisse am Standort (der Schule) abzustimmen (so die ErläutRV 416 BlgNR 20. GP 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120234.X05Im RIS seit
14.06.2004