RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
70/02 Schulorganisation

Norm

GehG 1956 §59b Abs1 Z1 idF 1998/I/123;
SchOG 1962 §28 Abs2 idF 1996/766;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0231 E 14. Mai 2004 2003/12/0230 E 14. Mai 2004 2003/12/0233 E 14. Mai 2004

Rechtssatz

Während nunmehr mit dem LEISTUNGSDIFFERENZIERTEN UNTERRICHT auf das unterschiedliche LEISTUNGSNIVEAU der Schüler Bedacht genommen werden soll (vgl. die ErläutRV zur 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle, 36 BlgNR 15. GP 6, sowie die ErläutRV 416 BlgNR 20. GP 15 betreffend die - erheblichen - Leistungsunterschiede), zielt der INTERESSENDIFFERENZIERTE UNTERRICHT (dh. der Unterricht in Interessensgruppen) darauf ab, den Unterricht unter Bedachtnahme auf INTERESSENUNTERSCHIEDE der Schüler und auf die Erfordernisse am Standort (der Schule) abzustimmen (so die ErläutRV 416 BlgNR 20. GP 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120234.X05

Im RIS seit

14.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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