RS Vwgh 2004/5/14 AW 2004/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

E1E
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234 Abs3;
31989L0665 Rechtsmittel-RL;
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
B-VG Art131;
LVergRG Wr 2003 §27 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung - Verfahrensgegenständlich ist das Vergabeverfahren des Auftraggebers Wiener Linien GmbH & Co KG betreffend die Vergabe von Gleisbauarbeiten für die Bauabschnitte U1/2 und U1/3 (Schotteroberbau) und restliche Baumeisterarbeiten für die U-Bahn-Linie U1. Mit Bescheid vom 6. April 2004 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren der Beschwerdeführerin stattgegeben (Spruchpunkt 1.), die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 27. Februar 2004, wonach für die Zuschlagserteilung die Beschwerdeführerin vorgesehen sei, für nichtig erklärt (Spruchpunkt 2.) und die am 23. März 2004 (für die Dauer von max. zwei Monaten) erlassene einstweilige Verfügung mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Spruchpunkt 3.). Ausführungen dazu, warum insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 89/665/EWG und der Eigenschaft des Vergabekontrollsenates des Landes Wien als Gericht im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG, der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, zwingende öffentliche Interessen der Gewährung von aufschiebender Wirkung entgegen stehen. (Hinzugefügt sei, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nach Zuschlagserteilung die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 27 Abs. 2 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz als Feststellungsverfahren fortzuführen hat. Auf Grundlage eines in diesem Verfahren ergehenden Feststellungsbescheides könnte die Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche geltend machen.)

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinZwingende öffentliche InteressenBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040018.A02

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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