Index
E1ENorm
11997E234 EG Art234 Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung - Verfahrensgegenständlich ist das Vergabeverfahren des Auftraggebers Wiener Linien GmbH & Co KG betreffend die Vergabe von Gleisbauarbeiten für die Bauabschnitte U1/2 und U1/3 (Schotteroberbau) und restliche Baumeisterarbeiten für die U-Bahn-Linie U1. Mit Bescheid vom 6. April 2004 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren der Beschwerdeführerin stattgegeben (Spruchpunkt 1.), die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 27. Februar 2004, wonach für die Zuschlagserteilung die Beschwerdeführerin vorgesehen sei, für nichtig erklärt (Spruchpunkt 2.) und die am 23. März 2004 (für die Dauer von max. zwei Monaten) erlassene einstweilige Verfügung mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Spruchpunkt 3.). Ausführungen dazu, warum insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 89/665/EWG und der Eigenschaft des Vergabekontrollsenates des Landes Wien als Gericht im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG, der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, zwingende öffentliche Interessen der Gewährung von aufschiebender Wirkung entgegen stehen. (Hinzugefügt sei, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nach Zuschlagserteilung die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 27 Abs. 2 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz als Feststellungsverfahren fortzuführen hat. Auf Grundlage eines in diesem Verfahren ergehenden Feststellungsbescheides könnte die Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche geltend machen.)
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinZwingende öffentliche InteressenBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040018.A02Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011