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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Beschränkungen derBauhöhe, der bebaubaren Fläche und der Grundflächen der Gebäude ineinem Wiener Plandokument; keine gleichheitswidrige Festlegung derBebaubarkeit wegen krasser Bevorzugung in gleicher Lage befindlicheranderer GrundstückeRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Plandokuments Nr 7649, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 24.05.05, soweit auf bestimmten Liegenschaften die Bauklasse ('I'), die bebaute Fläche von Gebäuden ('BB11') sowie die insgesamt bebaubare Fläche ('25 %') festgelegt wird.
Dem Erfordernis der Darlegung konkreter Bauabsichten (VfSlg 15144/1998) wird die Antragstellerin durch ihr Vorbringen, sie wolle auf ihren Grundstücken zwei Wohnhausanlagen errichten, und den bereits im Verordnungserlassungsverfahren vorgelegten diesbezüglichen "Bebauungsvorschlägen" stünden die bekämpften Beschränkungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans entgegen, gerecht.
Korrekte Abgrenzung des Aufhebungsumfangs in örtlicher Hinsicht - nämlich durch Bezugnahme auf die ebenfalls in der angefochtenen Verordnung enthaltenen Straßenbezeichnungen und Ordnungsnummern; richtige Bezeichnung des Inhalts der zur Aufhebung begehrten Festlegungen (anders als in VfSlg 17754/2006).
Kein Rechtsanspruch auf Festlegung der Bauklasse III durch eine solche Festlegung für ein benachbartes Grundstück im Jahr 1971.
Die Einschränkung der Bauhöhen und der bebaubaren Flächen auf den Grundstücken der Antragstellerin im Jahre 1991 und auf mehreren anderen Grundstücken entlang der P.gasse erfolgte unter Verfolgung geänderter genereller Planungsabsichten, was in den Materialien auch dargelegt wurde, und berücksichtigte den zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig errichteten Gebäudebestand auf den Grundstücken der Antragstellerin und auf den Grundstücken der Umgebung. Mit der zuletzt vorgenommenen, hier angefochtenen Planänderung (2005) begünstigte der Verordnungsgeber die Grundstücke der Antragstellerin sogar, indem er den von ihr selbst vorgeschlagenen Baufluchtlinienverlauf aufgriff und damit eine "Gesamtentwicklung" der Bebauung auf den drei aneinander grenzenden Grundstücken der Antragstellerin ermöglichte. Außerdem erlaubte er durch Festlegung der Bauklasse I ohne die davor geltende Beschränkung auf 7,5 m die Errichtung von Gebäuden in größerer Höhe als die bestehenden Objekte. Die damit nunmehr geltende Beschränkung der Bauhöhe auf 9 m ist gegenüber der in weiten Abschnitten der P.gasse vorherrschenden Beschränkung auf 7,5 m geringer; und auch gegenüber der entlang der anderen Straßenseite anzutreffenden Beschränkung auf 10,5 m liegt schon an sich keine "krasse Benachteiligung" vor.
Auch die Festlegung, dass auf den Grundstücken Gebäude nicht mehr als 250 m² bebaute Fläche aufweisen dürfen (BB11), und die Beschränkung der bebaubaren Fläche auf 25 % der Bauplatzfläche ist vor dem Hintergrund der gemäß dem Vorlagebericht verfolgten Planungsziele nicht als unsachlich zu qualifizieren.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Baurecht,Raumordnung, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V42.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010