RS Vwgh 2004/5/17 2002/06/0172

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Stmk 1995 §29 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Bauansuchens erfüllt sind, nicht jedoch, ob ein ähnlicher Antrag unter den ähnlichen Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt einem anderen Antragsteller bewilligt worden ist. Aus der möglicherweise rechtswidrigen Bewilligung eines anderen Bauprojekts kann somit nicht der Anspruch auf Bewilligung eines den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechenden Vorhabens abgeleitet werden (vgl. E vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0524).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060172.X02

Im RIS seit

10.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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