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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §29 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Bauansuchens erfüllt sind, nicht jedoch, ob ein ähnlicher Antrag unter den ähnlichen Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt einem anderen Antragsteller bewilligt worden ist. Aus der möglicherweise rechtswidrigen Bewilligung eines anderen Bauprojekts kann somit nicht der Anspruch auf Bewilligung eines den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechenden Vorhabens abgeleitet werden (vgl. E vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0524).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060172.X02Im RIS seit
10.06.2004