RS Vwgh 2004/5/17 2004/17/0007

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Mai 1983, 83/17/0034, und vom 29. April 2002, 96/17/0431, enthalten keine Aussage, wonach das Berufungs- und ihm folgend das Beschwerderecht dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch gegen Bescheide zustünde, welche diesem gegenüber gar nicht erlassen wurden. Insbesondere beziehen sich die Aussagen in den genannten Erkenntnissen nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass ein erstinstanzlicher Beschlagnahmebescheid gegen den Eigentümer ergangen ist und von ihm auch mit Berufung angefochten wurde, wobei die Berufungsbehörde jedoch mit der Abweisung einer gar nicht erhobenen Berufung einer dritten Person vorgegangen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170007.X01

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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