RS Vwgh 2004/5/17 2003/06/0149

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Abweichung des ausgefertigten Bescheides vom Beschluss der Berufungsbehörde eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit ist, die die Gemeindeaufsichtsbehörde von Amts wegen aufzugreifen hat. Auch der Niederschrift über die Beratung der Berufungsbehörde kann nicht entnommen werden, dass die immerhin etwa zehneinhalbseitige Begründung zumindest in ihren wesentlichen Zügen von der Berufungsbehörde beschlossen worden wäre, was ebenfalls die Rechtswidrigkeit des ausgefertigten Bescheides zur Folge hat.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060149.X01

Im RIS seit

23.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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