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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Abweichung des ausgefertigten Bescheides vom Beschluss der Berufungsbehörde eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit ist, die die Gemeindeaufsichtsbehörde von Amts wegen aufzugreifen hat. Auch der Niederschrift über die Beratung der Berufungsbehörde kann nicht entnommen werden, dass die immerhin etwa zehneinhalbseitige Begründung zumindest in ihren wesentlichen Zügen von der Berufungsbehörde beschlossen worden wäre, was ebenfalls die Rechtswidrigkeit des ausgefertigten Bescheides zur Folge hat.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060149.X01Im RIS seit
23.06.2004