RS Vwgh 2004/5/17 2003/06/0130

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §354;
ABGB §431;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Frage, ob die Baubehörden das Ausmaß des Bauplatzes richtig angenommen haben oder nicht, steht den Nachbarn kein Mitspracherecht zu, zumal durch eine unrichtige Annahme der Bauplatzgröße auch nicht in Eigentumsrechte der Nachbarn eingegriffen werden kann.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060130.X02

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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