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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte ein (siehe E vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Nur in diesem Zusammenhang ist das exakte Ausmaß des Grundstückes und der Geschoßflächen von Bedeutung; ein Nachbarrecht auf ein bestimmtes Ausmaß des Bauplatzes oder bestimmte Gesamtausmaße der Geschoßflächen ist in der taxativen Auflistung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (zur taxativen Auflistung siehe E vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0174, unter Hinweis auf Vorjudikatur) jedenfalls nicht vorgesehen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060130.X01Im RIS seit
16.06.2004