RS Vwgh 2004/5/17 2003/06/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte ein (siehe E vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Nur in diesem Zusammenhang ist das exakte Ausmaß des Grundstückes und der Geschoßflächen von Bedeutung; ein Nachbarrecht auf ein bestimmtes Ausmaß des Bauplatzes oder bestimmte Gesamtausmaße der Geschoßflächen ist in der taxativen Auflistung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (zur taxativen Auflistung siehe E vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0174, unter Hinweis auf Vorjudikatur) jedenfalls nicht vorgesehen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060130.X01

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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