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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 67 Abs. 3 lit. a Wr LAO hat unter den dort genannten Voraussetzungen jeder Bescheid unter anderem eine Begründung zu enthalten. Gemäß § 128 Abs. 2 Wr LAO hat die Abgabenbehörde - von den Fällen des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Aus der Begründung eines Bescheides muss daher unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (Hinweis E 20. Oktober 1989, 86/17/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170133.X01Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014