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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Gemäß § 18 Wr LAO ist die Ermessensentscheidung, die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 Wr. KKG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz zur Haftung heranzuziehen, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170132.X02Im RIS seit
01.07.2004