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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §57 Abs2 idF 2001/I/098;Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 4.12.1998, 97/19/1553, näher dargelegt, dass sich der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs. 2 RAO am Begriffsverständnis des Gewerberechtes orientiere. Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienten, erlangten, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellten, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter; dass sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag lieferten, ändere daran nichts. Das treffe für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Tätigkeit entfalte. Jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit trage schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich. Im damaligen Beschwerdefall sei die Gewerbsmäßigkeit der Vertretungshandlungen des damals Beschuldigten nicht schon deshalb zu verneinen gewesen, weil er die in Rede stehende Tätigkeit (Rechtsvertretung seines Klienten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Privatdetektiv) ausschließlich gegenüber "einem" Klienten und nicht etwa generell gegenüber einer nicht begrenzten Anzahl von Auftraggebern erbracht habe; sie seien vielmehr als Nebenleistungen im Rahmen eines seine Dienste der Allgemeinheit anbietenden Gewerbebetriebes erbracht worden. Gerade der Zusammenhang der im damaligen Beschwerdefall erbrachten Leistungen mit dem Detektivgewerbe lasse aber nach den Umständen des (damaligen) Falles eine Wiederholungsabsicht - und zwar auch im Sinne der Erbringung solcher Nebenleistungen gegenüber anderen Klienten - indiziert erscheinen.
Hier: Derartiges (Anbieten solcher Leistungen im Rahmen eines seine Dienste der Allgemeinheit anbietenden Gewerbebetriebes, Wiederholungsabsicht) wurde dem Mitbeteiligten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Dezember 2001 nicht vorgeworfen, im Übrigen auch nicht mit dem erstinstanzlichen Erkenntnis, wozu noch kommt, dass der in der Aufforderung zur Rechtfertigung umschriebene Tatzeitraum mit dem - seitens der Beschwerdeführerin unbekämpft gebliebenen - erstinstanzlichen Erkenntnis nicht aufrecht erhalten wurde. Vorgeworfen wurden dem Mitbeteiligten vielmehr nur, er habe es zu verantworten, dass die GmbH auf Grund einer Vollmacht vom 8. Februar 2001 mit Schriftsatz vom 2. April 2001 Berufung erhoben habe. Wurde aber dem Mitbeteiligten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Dezember 2001 nicht entsprechend konkret die Begehung eines (fortgesetzten) Deliktes, welches in den sechsmonatigen Verjährungszeitraum reicht, vorgeworfen, ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060108.X01Im RIS seit
23.06.2004