RS Vwgh 2004/5/17 2002/06/0203

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1998 §26;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit Bescheid vom 10. September 1998 hat der Bürgermeister eine Baubewilligung erteilt. Dagegen wurde von Nachbarn Berufung erhoben. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 25. Jänner 1998 (richtig hätte es lauten müssen: 1999) - infolge Neuausfertigung mit dem Datum 17. Februar 1999 -

wurde der Bescheid des Bürgermeisters "aufgehoben". Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt den "aufhebenden" Bescheid der Berufungsbehörde vom 25. Jänner 1999 (bzw. in der Fassung der Neuausfertigung: 17. Februar 1999) als meritorische Erledigung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, da aus dem Inhalt des "aufhebenden" Berufungsbescheides zweifelsfrei hervorgeht, dass die Berufungsbehörde das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Erlassung eines positiven Baubewilligungsbescheides verneint hat. Damit liegt aber in der "Aufhebung" des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters vom 10. September 1998 "in Entsprechung der Berufung" lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis vor (vgl. etwa das E vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0068), dass mit dem Bescheid trotz des "aufhebenden" Spruches gemäß § 66 Abs. 4 AVG eine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060203.X01

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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