RS Vwgh 2004/5/17 2003/06/0122

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 litf;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem § 7 Abs. 1 lit. f Vlbg. BauG ist eine Absicht des Gesetzgebers, den Nachbarschutz derart zu gestalten (zu erweitern), dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dahin eingeräumt werde, dass sich die Immissionsverhältnisse auch auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu seinem Nachteil verändern, nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060122.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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