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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem § 7 Abs. 1 lit. f Vlbg. BauG ist eine Absicht des Gesetzgebers, den Nachbarschutz derart zu gestalten (zu erweitern), dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dahin eingeräumt werde, dass sich die Immissionsverhältnisse auch auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu seinem Nachteil verändern, nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060122.X01Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009