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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0169 E 4. November 1994 RS 2Stammrechtssatz
Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist, daß Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0044; E 25.6.1990, 89/15/0067, wobei im letzteren Erkenntnis ausdrücklich darauf verwiesen wurde, daß die Geltendmachung einer Vermögenslosigkeit bzw Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170132.X03Im RIS seit
01.07.2004