RS Vwgh 2004/5/17 2003/17/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §23 Abs1;
LAO Wr 1962 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0169 E 4. November 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist, daß Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0044; E 25.6.1990, 89/15/0067, wobei im letzteren Erkenntnis ausdrücklich darauf verwiesen wurde, daß die Geltendmachung einer Vermögenslosigkeit bzw Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170132.X03

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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