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31 BundeshaushaltNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakters einesSchreibens der Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission;Gewährung von Beihilfen nach dem Hochwasseropferentschädigungs- undWiederaufbau-Gesetz 2005 nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltungsondern der Privatwirtschaftsverwaltung; kein subjektiv-öffentlichesRecht auf Erhalt eines Zuschusses des BundesRechtssatz
Mit dem HWG 2005 hat der Bund den von der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 betroffenen Ländern zweckgebundene Zuschüsse iSd §13 F-VG gewährt und die Gewährung von diesen Zuschüssen an die in §3 Abs2 bis Abs4 HWG 2005 genannten Bedingungen geknüpft.
Mit der Einrichtung einer Hochwasser-Beschwerdekommission hat das Land Vorarlberg eine verwaltungsinterne Kontrollstelle geschaffen, um die Bedingung des §3 Abs2 HWG 2005 zu erfüllen.
Weder aus den Bestimmungen des KatastrophenfondsG 1996 noch aus jenen des HWG 2005 ergibt sich eine Zuständigkeit der Hochwasser-Beschwerdekommission zur hoheitlichen Vollziehung (VwGH 30.01.07, 2006/17/0383). Die Gewährung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen zählt vielmehr zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung; die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines Geschädigten auf Erhalt eines Zuschusses des Bundes ist dieser Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern nicht zu entnehmen.
She auch B161/07, B1708/07 und B2105/07, alle B v 28.02.08, sowie B335/07 und B726/07, beide B v 12.03.08.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Katastrophen Beihilfe,Finanzverfassung, Zuschüsse, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B160.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010