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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §15 Abs1;Rechtssatz
Für den Eintritt eines Schuldnerwechsels bedürfte es im Falle des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, auf das sich ein Vorhaben bezieht, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Hinweis B 20. März 2003, 98/17/0319). Die Anordnung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz Stmk BauG, wonach für die Bauabgabe auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht haftet, enthält keine ausdrückliche Regelung für einen Schuldnerwechsel hinsichtlich der bereits entstandenen Abgabenverbindlichkeit; die Anordnung einer (bloßen) Pfandhaftung macht einen allfälligen neuen Eigentümer der Liegenschaft nicht zum Abgabenschuldner, sondern beschränkt vielmehr dessen Haftung auf den Pfandgegenstand, somit die Liegenschaft. Einer solchen ausdrücklichen Regelung betreffend den Schuldnerwechsel (oder allenfalls eines Schuldnerbeitritts) hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 15 Abs. 1 Stmk BauG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Stmk LAO entstandenen (und im Beschwerdefall auch bescheidmäßig konkretisierten) Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei einem Eigentümerwechsel bzw. einem Wechsel in der Stellung als Bauwerber nach der Bescheiderlassung annehmen zu können.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170246.X01Im RIS seit
22.06.2004