RS Vwgh 2004/5/17 2004/06/0037

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

ARHG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass nach der bereits erfolgten Auslieferung noch eine neuerliche Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz gemäß § 34 Abs. 1 ARHG zu erfolgen hätte. Die Bewilligung einer bereits erfolgten Auslieferung kommt nach dieser Bestimmung nämlich nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060037.X03

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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