RS Vwgh 2004/5/18 2001/05/1152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976;
BauO NÖ 1996 §10;
BauO NÖ 1996 §12 Abs1;
BauO NÖ 1996 §12 Abs2;
BauO NÖ 1996 §12 Abs3;

Rechtssatz

Eine alle Erfordernisse des § 10 NÖ BauO 1996 erfüllende Anzeige hat der Mitbeteiligte, gestützt auf einen bestimmten Teilungsplan, erstattet. Dieser Teilungsplan entspricht zwar weitestgehend jenem aus dem Jahr 1992, doch ist darin nicht mehr die Vereinigung zweier näher bezeichneter Grundstücke vorgesehen, sondern lediglich die Verschiebung der Grundstücksgrenzen zwischen diesen Grundstücken. Die Gemeindebehörden haben sich mit dem vom Mitbeteiligten geltend gemachten Einwand, es liege eine gegenüber 1972 zusätzliche Abtretung von Verkehrsflächen vor, nicht auseinander gesetzt. Da somit nicht festgestellt wurde, ob eine solche zusätzliche Abtretung gegeben ist oder nicht, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der möglicherweise sodann tragend werdenden Herabsetzung des Ausmaßes der entschädigungslos abzutretenden Flächen eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Dezember 2000 als im Jahr 1992 zu erfolgen hatte. Durch die Anzeige der Änderung der Grundstücksgrenzen im Dezember 2000 und der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderung der Rechtsnormen durch die NÖ BauO 1996 liegt ein geänderter Sachverhalt vor, der von der Behörde nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Im gegebenen Zusammenhang ist daher neben den weiteren Voraussetzungen nach § 12 Abs 2 oder 3 NÖ BauO 1996 die Frage zu prüfen, ob es sich um eine zusätzliche Abtretung für Verkehrsflächen handelt oder vielmehr die Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen zur Anwendung gelangen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051152.X04

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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