RS Vwgh 2004/5/18 2002/10/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
UniStG 1997 §60 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die Beurteilung der Prüfung (offenbar: im angefochtenen Bescheid) vermisst, wird damit kein "schwerer Mangel" der "Durchführung der Prüfung" im Sinne von § 60 Abs. 1 UniStG 1997 aufgezeigt. Ausführungen dazu, dass die Studienkommission im Beschwerdefall nicht gehalten war, die Gründe für die Beurteilung der Arbeit des Studierenden im angefochtenen Bescheid im Einzelnen darzulegen; ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Es kann auf sich beruhen, ob mit dem Hinweis auf Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Prüfung ein "schwerer Mangel" im Sinne des § 60 Abs. 1 UniStG 1997 aufgezeigt werden könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100007.X02

Im RIS seit

25.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten