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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die Beurteilung der Prüfung (offenbar: im angefochtenen Bescheid) vermisst, wird damit kein "schwerer Mangel" der "Durchführung der Prüfung" im Sinne von § 60 Abs. 1 UniStG 1997 aufgezeigt. Ausführungen dazu, dass die Studienkommission im Beschwerdefall nicht gehalten war, die Gründe für die Beurteilung der Arbeit des Studierenden im angefochtenen Bescheid im Einzelnen darzulegen; ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Es kann auf sich beruhen, ob mit dem Hinweis auf Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Prüfung ein "schwerer Mangel" im Sinne des § 60 Abs. 1 UniStG 1997 aufgezeigt werden könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100007.X02Im RIS seit
25.06.2004