RS Vwgh 2004/5/18 2003/05/0159

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litb;
BauRallg;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §36 Abs1;

Rechtssatz

Der Grundeigentümer war nicht auch Bauwerber. Er ist zwar Partei des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 23 Abs. 1 lit. b Krnt BauO 1996), nimmt aber am Verfahren (nur) insoweit teil, als es seiner Zustimmung zur geplanten Bauführung bedurfte. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit eine erfolgte Anfechtung des Verwaltungsaktes ihn in seinen rechtlichen Interessen berühren könnte (auf seine allfälligen wirtschaftlichen Interessen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an), was er im Übrigen auch nicht aufzeigt. Es kommt ihm daher entgegen der vorläufigen, durch die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides indizierten Annahme des Verwaltungsgerichtshofes anlässlich der Einleitung des Vorverfahrens nicht die Rechtsstellung einer mitbeteiligten Partei zu, weshalb seine Gegenschrift zurückzuweisen war.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X05

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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