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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Grundeigentümer war nicht auch Bauwerber. Er ist zwar Partei des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 23 Abs. 1 lit. b Krnt BauO 1996), nimmt aber am Verfahren (nur) insoweit teil, als es seiner Zustimmung zur geplanten Bauführung bedurfte. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit eine erfolgte Anfechtung des Verwaltungsaktes ihn in seinen rechtlichen Interessen berühren könnte (auf seine allfälligen wirtschaftlichen Interessen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an), was er im Übrigen auch nicht aufzeigt. Es kommt ihm daher entgegen der vorläufigen, durch die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides indizierten Annahme des Verwaltungsgerichtshofes anlässlich der Einleitung des Vorverfahrens nicht die Rechtsstellung einer mitbeteiligten Partei zu, weshalb seine Gegenschrift zurückzuweisen war.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X05Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010