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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1996, Zl. 96/05/0207, vom 19. Mai 1998, Zl. 97/05/0290, und vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0205).(Eine Teilbarkeit in diesem Sinne hinsichtlich der Höhe der Plakatwand ist im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Die gegenständliche Plakatwand ist somit von der belangten Behörde zutreffend als unteilbares Ganzes behandelt worden.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050138.X01Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013