RS Vwgh 2004/5/18 2004/10/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z2;
AMG 1983 §1 Abs1 Z3;
AMG 1983 §1 Abs1 Z4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LMG 1975 §18;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0167 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 8

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt werde, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 AMG zukommen, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn dargelegt wird, welche objektiv-arzneilichen Wirkungen im konkreten Fall, insbesondere auf Grund des Gehaltes an bestimmten Substanzen, unter der Annahme des bestimmungsgemäßen Gebrauches zu erwarten sind. Ein Bescheid, der lediglich auf der nicht zum Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen in Beziehung gesetzten Annahme beruht, die den Inhaltsstoffen im Allgemeinen zukommenden pharmakologischen Wirkungen seien "auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten", entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. (vgl die hg Erkenntnisse vom 28. April 1997, Zl 95/10/0131 und Zl 96/10/0239, vom 7. September 1998, Zl 97/10/0242, vom 19. Oktober 1998, Zl 97/10/0152 und Zl 97/10/0043, sowie vom 9. Oktober 2000, Zl 2000/10/0075)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100074.X01

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten