RS Vwgh 2004/5/18 2003/05/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z8;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1 angelastet, sie habe im (näher umschriebenen) Zeitraum auf einer (näher bezeichneten) Liegenschaft ein (näher umschriebenes) Gartenhaus durch Lagerung "von Fahrrädern und Rasenmäher" benützt, obwohl die Errichtung dieses Gebäudes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei, jedoch ohne rechtskräftige Bewilligung - somit konsenslos - durchgeführt worden sei. Durch diese Tat habe die Beschwerdeführerin § 14 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 verletzt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin nicht wegen der Unterlassung der Befolgung eines Auftrages zur Beseitigung des konsenslosen Bauwerkes bestraft wurde, kann dahingestellt bleiben, ob ein eigener Strafanspruch wegen der Benützung dieses Bauwerkes im Falle einer solchen Bestrafung noch besteht (vgl. hingegen das zur Tiroler Landesbauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1966, Zl. 118/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050113.X01

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten