Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §14 Z1;Rechtssatz
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1 angelastet, sie habe im (näher umschriebenen) Zeitraum auf einer (näher bezeichneten) Liegenschaft ein (näher umschriebenes) Gartenhaus durch Lagerung "von Fahrrädern und Rasenmäher" benützt, obwohl die Errichtung dieses Gebäudes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei, jedoch ohne rechtskräftige Bewilligung - somit konsenslos - durchgeführt worden sei. Durch diese Tat habe die Beschwerdeführerin § 14 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 verletzt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin nicht wegen der Unterlassung der Befolgung eines Auftrages zur Beseitigung des konsenslosen Bauwerkes bestraft wurde, kann dahingestellt bleiben, ob ein eigener Strafanspruch wegen der Benützung dieses Bauwerkes im Falle einer solchen Bestrafung noch besteht (vgl. hingegen das zur Tiroler Landesbauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1966, Zl. 118/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050113.X01Im RIS seit
16.06.2004