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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0273 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 13Hier: In der Bescheidbegründung wird außerdem dargelegt, dass Vitamin B6, Vitamin B1 und Biotin auch therapeutisch verwendet würden; hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf als Arzneispezialitäten zugelassene Produkte, die hinsichtlich der Tagesdosis von Vitamin B6 dem gegenständlichen Produkt "vergleichbar" seien, sowie auf eine Arzneispezialität, die u.a. 0,5 mg Biotin pro Dragee enthalte.Stammrechtssatz
Eine Bescheidbegründung, die (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschreibt, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produkts an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen, und die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschreibt, entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 AMG zukommen. Denn es fehlen konkrete Feststellungen, wonach dem Produkt im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung, also seinen quantitativen Gehalt an bestimmten Stoffen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung (der Einnahmeempfehlung entsprechend) eine objektiv-arzneiliche Wirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es auf Grund seines Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen bei "normalem" Gebrauch "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH geeignet sei. Der Hinweis auf einzelne Bestandteile anderer Vitaminpräparate, die als Arzneimittel zugelassen sind, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht ersetzen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100076.X06Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012