RS Vwgh 2004/5/18 2001/21/0067

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §107 Abs2;
FrG 1997 §107;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs4;

Rechtssatz

Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Strafbarkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 durch Abs. 2 legcit in jenen Fällen, in denen der Fremde auf Grund des refoulement-Verbots sowie bei Vorliegen eines Abschiebungsaufschubs nicht abgeschoben werden darf; wie sich aus dem Verweis auf § 75 Abs. 4 FrG 1997 ergibt, gilt dies auch während des Verfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG 1997. Aus diesen Fällen ist der Grundsatz abzuleiten, dass der Fremde wegen der Nichtbefolgung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht bestraft werden darf, wenn die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig ist. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss das - ungeachtet dessen, dass § 21 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 die Anwendung des § 107 FrG 1997 auch auf Asylwerber nicht ausdrücklich ausschließt - auch für den vor einer Zurück- und Abschiebung geschützten Asylwerber gelten (Hinweis E 6. November 1998, 97/21/0085, 98/21/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210067.X02

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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