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L38007 Verwaltungsabgaben TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Den im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des Befundes des Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen ist im Zusammenhalt mit dem Inhalt der Verwaltungsakten zu entnehmen, dass im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Seilbahn als einheitliche Anlage, wobei die mit Werbeaufklebern versehenen Gondeln als deren unselbständige Bestandteile in Erscheinung treten, von einer (einzigen) Werbeeinrichtung zu sprechen ist. Anhand des hier maßgebenden Erscheinungsbildes kann nicht gesagt werden, dass durch die Anbringung jedes einzelnen Werbeaufklebers eine "selbständige" Werbeeinrichtung hergestellt würde (und die Seilbahn daher mit 80 - im Landschaftsbild als solche in Erscheinung tretenden - "selbständigen" Werbeeinrichtungen ausgestattet wäre).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100177.X01Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2009