RS Vwgh 2004/5/18 2001/10/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L38007 Verwaltungsabgaben Tirol
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
LVwAbgG Tir 1968 §1 Abs1;
LVwAbgV Tir 1996 §1;
NatSchG Tir 1997 §15 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Den im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des Befundes des Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen ist im Zusammenhalt mit dem Inhalt der Verwaltungsakten zu entnehmen, dass im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Seilbahn als einheitliche Anlage, wobei die mit Werbeaufklebern versehenen Gondeln als deren unselbständige Bestandteile in Erscheinung treten, von einer (einzigen) Werbeeinrichtung zu sprechen ist. Anhand des hier maßgebenden Erscheinungsbildes kann nicht gesagt werden, dass durch die Anbringung jedes einzelnen Werbeaufklebers eine "selbständige" Werbeeinrichtung hergestellt würde (und die Seilbahn daher mit 80 - im Landschaftsbild als solche in Erscheinung tretenden - "selbständigen" Werbeeinrichtungen ausgestattet wäre).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100177.X01

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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