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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht infolge verfassungswidrigerInterpretation einer Bestimmung über die Ausnahme eines Rechtserwerbszwischen nahen Angehörigen von der grundverkehrsbehördlichenGenehmigungspflicht; Erwerb des gesamten Familiengrundstücksbestandesaus der Verlassenschaft nach dem Schwiegervater, auch vomMasseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft, nichtgenehmigungspflichtigRechtssatz
Die belangte Behörde ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Masseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft nach dem Schwiegervater des Beschwerdeführers abgeschlossene Kaufvertrag von vornherein nicht unter den Ausnahmetatbestand des §5 Abs1 litc Tir GVG subsumiert werden könne.
Die Ausnahme, die Rechtserwerbe zwischen nahen Angehörigen begünstigt, ist vom - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestreben getragen, land- und forstwirtschaftlichen Grund innerhalb der Familie möglichst ungeschmälert zu erhalten und eine Zersplitterung von ursprünglich in einer Hand zusammengefassten Flächen in nur unrentabel bewirtschaftbare Teilflächen zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund ist aber eine gleichheitskonforme Auslegung der Bestimmung des §5 Abs1 litc Tir GVG - der zufolge es beim Rechtserwerb über den gesamten Grundstücksbestand zwischen bestimmten Angehörigen (ua zwischen Verschwägerten in gerader Linie) keiner Genehmigung nach §4 Tir GVG bedarf - dahingehend geboten, den Erwerb des gesamten Familiengrundstücksbestandes (einer ganzen Hofstelle) aus der Verlassenschaft nach einem nahen Angehörigen grundverkehrsrechtlich nicht anders zu behandeln als den unmittelbaren Erwerb von diesem Angehörigen selbst.
Dass dem ruhenden Nachlass eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ändert aus grundverkehrsrechtlicher Sicht an diesem Ergebnis ebenso wenig wie der Umstand, dass im Fall der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft des nahen Angehörigen der Masseverwalter (anstelle eines Verlassenschaftskurators) das Nachlassvermögen verwaltet.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B299.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010