RS Vwgh 2004/5/18 2003/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 lita;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0212 E 16. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz Stmk VeranstG haben die Nachbarn Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte nach diesem Gesetz schon dann, wenn sie durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten. Die so Parteistellung genießenden Nachbarn können in diesem Verfahren - von der hier nicht interessierenden Frage der Betriebssicherheit gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk VeranstG abgesehen - zulässigerweise jedoch nur geltend machen, dass sie durch den Veranstaltungsbetrieb durch störenden Lärm ungebührlich belästigt würden (§ 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b Stmk VeranstG). Auf Grund solcher zulässiger Einwendungen der Nachbarn hat daher die Behörde die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte zu versagen, wenn auch durch Auflagen im Sinne des § 22 Abs. 3 Stmk VeranstG die ungebührliche Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm beim Betrieb der Anlage nicht verhindert werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050166.X01

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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