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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0212 E 16. Dezember 2003 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz Stmk VeranstG haben die Nachbarn Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte nach diesem Gesetz schon dann, wenn sie durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten. Die so Parteistellung genießenden Nachbarn können in diesem Verfahren - von der hier nicht interessierenden Frage der Betriebssicherheit gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk VeranstG abgesehen - zulässigerweise jedoch nur geltend machen, dass sie durch den Veranstaltungsbetrieb durch störenden Lärm ungebührlich belästigt würden (§ 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b Stmk VeranstG). Auf Grund solcher zulässiger Einwendungen der Nachbarn hat daher die Behörde die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte zu versagen, wenn auch durch Auflagen im Sinne des § 22 Abs. 3 Stmk VeranstG die ungebührliche Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm beim Betrieb der Anlage nicht verhindert werden kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050166.X01Im RIS seit
16.06.2004