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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31999L0021 Lebensmittel-RL diätetische Art3;Rechtssatz
Dass sich die vorgelegten allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten iSd Artikels 3 der Richtlinie 1999/21/EG auf das konkrete Produkt zu beziehen haben, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wonach die dort näher umschriebenen speziellen Lebensmittel u.a. den besonderen Ernährungserfordernissen der Person, für die sie bestimmt sind, entsprechen müssen, kann diese Frage doch nur im Hinblick auf das jeweilige Produkt schlüssig beantwortet werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100174.X01Im RIS seit
19.07.2004