RS Vwgh 2004/5/18 2004/10/0070

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9;
NatSchG Vlbg 1997 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor den Auswirkungen des Betriebes einer Funkübertragungsanlage zählt nicht zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Sinne des § 2 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997. Vielmehr handelt es sich dabei um Gesichtspunkte, die vom Kompetenztatbestand gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG "Fernmeldewesen" erfasst sind (vgl zB das hg Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl 97/05/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem Naturschutzgesetzgeber wäre es daher von Verfassung wegen gar nicht möglich, Funkanlagen unter diesem Gesichtspunkt einer Regelung zu unterwerfen, mag der Mensch und seine Gesundheit auch Teil der Natur sein; die Annahme, der Naturschutzbehörde komme die Befugnis zu, Leben und Gesundheit von Menschen vor den Auswirkungen einer Funkanlage zu schützen, ist also auf keinen Fall in Betracht zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100070.X02

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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