RS Vfgh 2008/2/28 A8/07

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
Bundesstraßen-ÜbertragungsG, BGBl I 50/2002 Art5 §1, §4
StVO 1960 §100 Abs7
ZweckzuschussG 2001 §4a idF BGBl I 3/2001

Leitsatz

Abweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Straßenerhalterin gegenden Bund auf Zahlung eingehobener Strafgelder fürVerwaltungsübertretungen auf aufgelassenen Bundesstraßen; keineBedenken gegen die in der StVO 1960 für "verländerte" Bundesstraßennormierte Ausnahme von der Regelung über die Abführung derStrafgelder an den Straßenerhalter angesichts eines gesetzlichfixierten Zweckzuschusses für die Länder; finanzielleBegleitmaßnahmen im Fall einer "Kommunalisierung" der Straße zwischenLand und Gemeinde zu vereinbaren

Rechtssatz

§100 Abs7 StVO bestimmt in seinem ersten Satz zunächst, dass eingehobene Strafgelder, dem Erhalter jener Straße abzuführen sind, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Der zweite Halbsatz dieses ersten Satzes ordnet hingegen - als Ausnahme - an, dass Strafgelder, die auf Straßen eingehoben werden, die gemäß Art5 §1 des Bundesstraßen-ÜbertragungsG, BGBl I 50/2002, als Bundesstraßen aufgelassen wurden, an den Bund abzuführen sind.

Die Ausnahme hängt mit der sogenannten Verländerung der Bundesstraßen zusammen: Durch das Bundesstraßen-ÜbertragungsG, BGBl I 50/2002, wurden die im Verzeichnis 3 (Bundesstraßen B) angeführten Bundesstraßen, (darunter die in der Klage erwähnte B 14 Klosterneuburger Straße und die B 19 Tullner Straße) als Bundesstraßen aufgelassen und den Ländern das Eigentum an diesen Straßen übertragen.

Die Regelung des §100 Abs7 erster Satz StVO bewirkt im Zusammenhalt mit der gleichzeitig geschaffenen Regelung des §4a ZweckzuschussG 2001 idF BGBl I 3/2001, dass die Strafgelder, die auf den "verländerten" Bundesstraßen B eingehoben werden, weiterhin dem Bund zufließen, die Länder jedoch in ihrer Eigenschaft als nunmehrige Eigentümer und Straßenerhalter für die entgehenden Strafgelder einen pauschalen Ausgleich in Form eines gesetzlich fixierten Zweckzuschusses erhalten, der von der Höhe der jeweils in einem Jahr |berwiesenen Strafgelder unabhängig ist. Im Ergebnis wird damit offenbar bezweckt und erreicht, dass die Strafgelder, wenn auch in pauschalierter Form und unter dem Titel eines Zweckzuschusses, letztlich doch den Ländern für Zwecke der Straßenerhaltung zur Verfügung stehen.

Die Regelung betrifft bewusst nur das Verhältnis Bund - Länder. Der Bundesgesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die "Kommunalisierung" von ehemaligen Bundesstraßen(teilstücken), die nunmehr im Eigentum eines Landes stehen, zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Land zu regeln ist, wobei auch die finanziellen Begleitmaßnahmen (die in diesem Fall ja die gesamte Straßenerhaltung betreffen) zwischen dem Land und der Gemeinde zu vereinbaren sind.

Entscheidungstexte

  • A 8/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.2008 A 8/07

Schlagworte

VfGH / Klagen, Straßenpolizei, Finanzverfassung, Finanzausgleich,Finanzzuweisungen, Zuschüsse, Verwaltungsstrafrecht,Straßenverwaltung, Bundesstraße, Landesstraße, Gemeindestraße

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A8.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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