RS Vwgh 2004/5/18 2001/10/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

E6J
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

62000CJ0221 Kommission / Österreich ;
LMG 1975 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des LMG 1975, soweit sie jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten (vgl das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C- 426/00 und C-16/01), folgt eine Einschränkung des alle gesundheitsbezogenen Angaben erfassenden Verbotstatbestandes des § 9 Abs 1 LMG. Verboten sind gesundheitsbezogene Angaben demnach nur, wenn sie sich auf eine menschliche Krankheit beziehen oder irreführend sind (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl 2003/10/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100184.X01

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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