RS Vwgh 2004/5/18 2004/10/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

20/08 Urheberrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VerwGesG 1936 §4 Abs1;

Rechtssatz

Überlegungen, wonach die in § 4 Abs 1 VerwGesG erwähnte, die Voraussetzung der Entziehung der Betriebsbewilligung darstellende "Mahnung" aus Rechtsschutzgründen als Bescheid ausgestaltet sein müsse, können eine Erledigung, die nach Inhalt und Form keinen Bescheid darstellt, nicht zum Bescheid qualifizieren. Im Übrigen ordnet § 4 Abs 1 VerwGesG nicht an, dass die in dieser Gesetzesstelle angesprochene Mahnung in Bescheidform zu ergehen hätte.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100060.X06

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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